CO2-Aufteilungsgesetz - Wichtig für Vermieter

Achtung Vermieter! CO2-Aufteilungsgesetz und Nebenkostenabrechnung

 

Seit dem 1.1.2023 gilt das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2-Aufteilungsgesetz). In Nebenkostenabrechnungen für vermietete Wohnungen müssen danach, wie der Name schon sagt, die Kosten, die für die Entstehung von Kohlendioxid anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Im Sinne der Zielsetzung der Klimaneutralität bzw. des Schutzes der Umwelt soll erreicht werden, den CO2-Ausstoß zu senken. Der Verbrauch an an fossilen Energieträgern soll verringert werden. Mittel zum Zweck ist es dabei, den Vermieter dazu zu veranlassen, den Brennstoffverbrauch und damit die Entstehung von Kohlendioxid zu minimieren. Vermieter sollen motiviert werden, ihre Gebäude energetisch zu ertüchtigen, um eine Einsparung von Energie zu erreichen.

 

Die Funktionsweise des Gesetzes besteht darin, dass sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten teilen. Die bisherige Gesetzeslage war dadurch bestimmt, dass die betreffenden Kosten voll auf die Mieter umgelegt werden konnten. Dies ist seit dem 1.1.2023 nicht mehr der Fall. Kurz zusammengefaßt bewirkt das Gesetz, dass der Vermieter umso mehr Anteile an den CO2-Kosten trägt, je höher der Kohlendioxid-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes ist.

 

In den Abrechnungen der Versorgungsunternehmen für Energie sind Kostenpositionen für CO2 und Angaben zur CO2-Menge enthalten. Diese Angaben müssen nun zwingend von Vermietern zur Grundlage der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gemacht werden. Der spezifische CO2-Ausstoß des betreffenden Gebäudes muss anhand eines sog. 10 Stufen-Modells, bezogen auf den Quadratmeter Wohnung und pro Jahr ermittelt werden.

 

Die Berechnung ist notwendiger Bestandteil einer korrekten Nebenkostenabrechnung. Eine richtige Berechnung führt, beginnend mit dem Abrechnungszeitraum 2023, der jetzt fällig geworden ist, zu einer Entlastung der Mieter, die daher ein Interesse daran haben, dass die Berechnung richtig durchgeführt wird. Nur dann, wenn die Heizkostenverordnung im Rahmen des Mietverhältnisses nicht anzuwenden ist, besteht eine Befreiung von den Verpflichtungen des Gesetzes. Dies ist z.B. bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen der Fall, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird. Im Übrigen ist auf § 11 Heizkostenverordnung zu verweisen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Wird die Heizkostenabrechnung durch ein Ablese- bzw. Abrechnungsunternehmen erstellt, wird die Aufgabe der Aufteilung in der Regel von diesem erledigt. Ist aber kein Messdienstleister beauftragt, dann müssen Vermieter die durch das CO2-Aufteilungsgesetz gestellten Aufgabe selbst erledigen, was durchaus anspruchsvoll sein dürfte.

 

Im Ergebnis stellen sich durch das CO2-Aufteilungsgesetz für den Vermieter erhebliche neue und schwierig zu erledigende Aufgaben. Diese sind nun allerdings, nachdem das vergangene Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, für die Nebenkostenabrechnung 2023 von den Vermietern zwingend zu erfüllen. Die Erstellung von korrekten Nebenkostenabrechnungen wird dadurch nicht leichter.